PVRH: Freut Euch drauf! BM Frauen findet statt. 🎉

Petanque-Verband Region Hannover

Nach den Corona bedingten Absagen fast aller Bezirksmeisterschaften für das Jahr 2020 freut sich der Vorstand des PVRH mit dem Ausrichter der Frauen BM, dem FC Neuwarmbüchen, dass Turnier am 23. August nun veranstalten zu können. Erich Wolf, 1. Vorsitzender des PVRH, ist sichtlich zufrieden, dass es doch noch eine BM in diesem Jahr geben wird. Dass diese BM unter besonderen Bedingungen stattfinden muss, trübt seine Freude nicht. „ Ich weiß, dass alle Teilnehmerinnen verantwortungsvoll mit den Regeln der Corona Verordnung umgehen werden und wir an diesem Tag einen fairen und spannenden Wettkampf zu sehen bekommen.“ sagt er. Zu den „neuen“ Bedingungen gehört es, dass sich nur 24 Doublette-Teams zu der BM anmelden können, dies muss bis zum 20. August per Email an 1.vorsitzender@petanque-hannover.de  mit den Anschriften und Telefonnummern der Spielerinnen und der Überweisung des Startgeldes von 3 € pro Spielerin auf das Konto bei der Hannoversche Volksbank IBAN: DE08 2519 0001 0111 4476 00 mit dem Verwendungshinweis „BM Frauen Name der 1. Spielerin/Name Name der 2.Spielerin“ erfolgen . Eine Anmeldung am Spieltag ist nicht möglich!
Interessentinnen sind herzlich eingeladen. Der PVRH erwartet ein reges Interesse und würde sich mit dem Ausrichter über ein „ausverkauftes“ Haus freuen.
Die Erfahrungen aus der BM in Neuwarmbüchen werden auch für den Regionspokal 2020 wertvolle Erfahrungen bei der Turnierleitung und seiner Durchführungen bringen. „Wir werden alles daran setzen, dass wir trotz Covid-19 auch den Regionspokal 2020 anbieten können.“ so Erich Wolf. „Wir sind hier auf einem guten Weg“.

Am Spieltag: Meldung bis 9:30 Uhr bei der Turnierleitung, Turnierbeginn: 10 Uhr.
Die Vereinsgaststätte des FC Neuwarmbüchen wird geöffnet sein, doch auch dort gilt die Niedersächsische Corona-Verordnung.

Am Spieltag sind alle Spielerinnen aufgefordert die folgenden Regeln zu beachten:
1. Distanzregelung einhalten
Es werden Spielfelder mit dem Fuß, einem Ast oder ähnlichen Hilfsmitteln in den Boden gezogen.
Es ist jederzeit ein Mindestabstand von 2m zu anderen Personen auf und um das Spielfeld einzuhalten. Die Teams einigen sich vor dem Spiel auf welcher Seite sich die Spielerinnen der jeweiligen Teams während den Aufnahmen bewegen dürfen.
2. Körperkontakte auf ein Minimum reduzieren
Jede Spielerin hat ein eigenes Maßband. Während eine Person misst, haben alle anderen Teilnehmerinnen den Mindestabstand von 2 m einzuhalten.
Jede Spielerin hat eine eigene Zielkugel. Unabhängig davon, wer die Zielkugel für die folgende Aufnahme wirft, darf hierfür immer nur diese eigene Zielkugel nutzen (auch bei ungültigem Zielkugelwurf).
Nach Feststellung der Punkte, nehmen die Spielerinnen nach und nach hintereinander die eigenen Kugeln auf, wobei es untersagt ist, Kugeln anderer Spielerinnen mit der Hand zu berühren.
Auf den obligatorischen Händedruck sowie das „Abklatschen“ und ähnliche Körperkontakte wird grundsätzlich verzichtet. Dies gilt ebenso für Fuß- oder Ellenbogengrüße.

Nds. GVBl. Nr. 26/2020, ausgegeben am 11. 7. 2020/226 Niedersächsische Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung)
Vom 10. Juli 2020
AUSZUG

§ 26 Sport, Fitnessstudios
(1) 1Die Sportausübung ist zulässig, wenn
diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,
2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,
3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden.
2Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt und die Kontaktdaten der Sportausübenden nach § 4 erhoben und dokumentiert werden. 
 (2) 1Zuschauerinnen und Zuschauer sind bei einer Sportausübung zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 einhält. 2Beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, so ist zusätzlich sicherzustellen, dass 
1. die Zuschauerinnen und Zuschauer sitzend die Sportausübung verfolgen,
2. Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 3 getroffen werden und
3. die Kontaktdaten jeder Zuschauerin und jedes Zuschauers nach § 4 erhoben und dokumentiert werden. 
3Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer darf 500 Personen nicht übersteigen.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-rund-ums-sporttreiben-188025.html

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